Weitere Entscheidung unten: BAG, 07.06.1984

Rechtsprechung
   BAG, 20.03.1984 - 3 AZR 124/82   

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BAG, 20.03.1984 - 3 AZR 124/82 (https://dejure.org/1984,880)
BAG, Entscheidung vom 20.03.1984 - 3 AZR 124/82 (https://dejure.org/1984,880)
BAG, Entscheidung vom 20. März 1984 - 3 AZR 124/82 (https://dejure.org/1984,880)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 45, 222
  • NZA 1985, 121 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.06.1974 - 3 AZR 456/73

    Lohnsteuererstattungsanspruch - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BAG, 20.03.1984 - 3 AZR 124/82
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Arbeitgeber dann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 1 EStG 1971 i.d.F. des 1. StÄndG 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl. I 676) und des § 2 EStG 1975 i.d.F. des EStG vom 5. August 1974 (BGBl. I 1993)) zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuern Erstattung verlangen kann (BAG 20, 230 = AP Nr. 17 zu § 670 BGB, zu I der Gründe; BAG 26, 187, 191 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB, zu I 2 c der Gründe; BAG 31, 236, 238 = AP Nr. 21 zu § 670 BGB, zu 1 der Gründe).

    Dagegen erwächst der Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers erst in dem Augenblick, in dem der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt (ständige Rechtsprechung: BAG 20, 230, 232 = AP Nr. 17 zu § 670 BGB, zu I der Gründe; BAG 26, 187, 191 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB, zu I 2 c der Gründe; BAG 31, 236, 238 = AP Nr. 21 zu § 670 BGB, zu 1 der Gründe).

  • BAG, 19.01.1979 - 3 AZR 330/77

    Lohnabrechnung - Fehlerhafte Abführung der Lohnsteuer - Freistellung von

    Auszug aus BAG, 20.03.1984 - 3 AZR 124/82
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Arbeitgeber dann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 1 EStG 1971 i.d.F. des 1. StÄndG 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl. I 676) und des § 2 EStG 1975 i.d.F. des EStG vom 5. August 1974 (BGBl. I 1993)) zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuern Erstattung verlangen kann (BAG 20, 230 = AP Nr. 17 zu § 670 BGB, zu I der Gründe; BAG 26, 187, 191 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB, zu I 2 c der Gründe; BAG 31, 236, 238 = AP Nr. 21 zu § 670 BGB, zu 1 der Gründe).

    Dagegen erwächst der Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers erst in dem Augenblick, in dem der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt (ständige Rechtsprechung: BAG 20, 230, 232 = AP Nr. 17 zu § 670 BGB, zu I der Gründe; BAG 26, 187, 191 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB, zu I 2 c der Gründe; BAG 31, 236, 238 = AP Nr. 21 zu § 670 BGB, zu 1 der Gründe).

  • BAG, 01.12.1967 - 3 AZR 459/66

    Ausschlußklausel - Lohnsteuerabzug - Krankengeldzuschuß - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 20.03.1984 - 3 AZR 124/82
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Arbeitgeber dann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 1 EStG 1971 i.d.F. des 1. StÄndG 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl. I 676) und des § 2 EStG 1975 i.d.F. des EStG vom 5. August 1974 (BGBl. I 1993)) zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuern Erstattung verlangen kann (BAG 20, 230 = AP Nr. 17 zu § 670 BGB, zu I der Gründe; BAG 26, 187, 191 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB, zu I 2 c der Gründe; BAG 31, 236, 238 = AP Nr. 21 zu § 670 BGB, zu 1 der Gründe).

    Dagegen erwächst der Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers erst in dem Augenblick, in dem der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt (ständige Rechtsprechung: BAG 20, 230, 232 = AP Nr. 17 zu § 670 BGB, zu I der Gründe; BAG 26, 187, 191 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB, zu I 2 c der Gründe; BAG 31, 236, 238 = AP Nr. 21 zu § 670 BGB, zu 1 der Gründe).

  • BFH, 14.12.1978 - IV R 221/75

    Zustellungsvertreter - Personengesellschaft - Gewinnfeststellung -

    Auszug aus BAG, 20.03.1984 - 3 AZR 124/82
    Am 15. Dezember 1978 entschied der Bundesfinanzhof (BFHE 127 S. 126 = BStBl. II 1979 S. 629), daß die Steuerbehörden bei der Festsetzung des steuerlich anzusetzenden Mietwerts der Arbeitnehmern überlassenen Dienstwohnungen nicht an die von kommunalen Stellen für Besoldungszwecke ermittelten örtlichen Mietwerte gebunden sind.
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Da der Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers tätig wird, hat er einen Erstattungsanspruch, wenn er die Steuerschuld des Arbeitnehmers erfüllt (st. Rspr., vgl. BAG 20. März 1984 - 3 AZR 124/82 - BAGE 45, 222, 226 f. mwN).
  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 521/03

    Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern - Zulässigkeit einer

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder auf Grund eines Haftungsbescheids die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt (BAG 14. Juni 1974 - 3 AZR 456/73 - BAGE 26, 187; 19. Januar 1979 - 3 AZR 330/77 - BAGE 31, 236, 238 ; 20. März 1984 - 3 AZR 124/82 - BAGE 45, 222 ).

    Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (BAG 20. März 1984 - 3 AZR 124/82 - BAGE 45, 222, 227).

  • BAG, 14.11.2018 - 5 AZR 301/17

    Regress wegen nachzuentrichtenden Lohnsteuern

    Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer von den Einkünften des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme die Erstattung der gezahlten Lohnsteuern (st. Rspr., vgl. nur BAG 20. März 1984 - 3 AZR 124/82 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 45, 222) .

    Dies ist bei dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung der Steuerforderung gegenüber dem Finanzamt (vgl. zu § 70 Abs. 1 BAT: BAG 20. März 1984 - 3 AZR 124/82 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 45, 222) .

  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 597/92

    Definition der "Lohnüberzahlung" - Voraussetzungen des Wegfalls der Bereicherung

    Ein Zahlungsanspruch auf Erstattung der Steuerbeträge (vgl. dazu BAGE 20, 230 [BAG 01.12.1967 - 3 AZR 459/66]; 26, 187; 31, 236; 45, 222 = AP Nr. 17, 20, 21, 22 zu § 670 BGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die Klägerin die Steuern tatsächlich abgeführt hat.

    Vorher kann nur ein Freistellungsanspruch bestehen (BAGE 45, 222 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB).

  • LAG Düsseldorf, 04.10.1990 - 5 Sa 377/90

    Haftung des Arbeitnehmers: Freistellung - einfache Fahrlässigkeit

    Dieser Anspruch ist ebenfalls auf § 670 BGB gestützt (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.1984 - 3 AZR 124/82 -, EZA Nr. 60 zu § 4 TVG ).

    Daß dem aus § 670 BGB Anspruchsberechtigten, bevor er die Aufwendungen beglich, ein vom Erstattungsanspruch zu unterscheidender Freistellungsanspruch zustand, der bei Entstehung des Erstattungsanspruchs möglicherweise verfallen war, führt nicht dazu, daß damit auch der Erstattungsanspruch als verfallen anzusehen wäre (BAG, Urteil vom 20.03.1984 aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2014 - 4 Sa 400/14

    Regress; Lohnsteuer; Haftungsbescheid; geringfügige Beschäftigung;

    3.Im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer ist letzterer, hier also der Beklagte, gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG allein zur Tragung der Lohnsteuer verpflichtet (BAG 20.03.1984 - 3 AZR 124/82, BAGE 45, 222, 227).

    Der Anspruch entsteht und wird fällig erst in dem Augenblick, in dem der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt (st. Rspr., BAG, 20.03.1984 - 3 AZR 124/82, BAGE 45, 222 Rz. 21 m. w. N.).

  • LAG Düsseldorf, 14.10.2002 - 10 Sa 869/02

    Nachzahlung von Lohnsteuer, Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei berechtigter

    Hat ein Arbeitgeber von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme durch das Finanzamt und Nachzahlung der Lohnsteuer Erstattung vom Arbeitnehmer gemäß § 670 BGB verlangen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.03.1984, 3 AZR 124/82 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB.

    Der Arbeitgeber kann dann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen und nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuern gemäß § 670 BGB Erstattung verlangen (BAG 45, 222-228 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB zu II 1 a der Gründe; BAG 20, 230 = AP Nr. 17 zu § 670 BGB, zu l der Gründe; BAG 26, 187, 191 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB, zu l 2 c der Gründe; BAG 31, 236, 238 = AP Nr. 21 zu § 670 BGB, zu 1 der Gründe).

  • BAG, 29.09.2004 - 1 AZR 634/03

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist aber grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (vgl. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - DB 2004, 2272, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 der Gründe; 20. März 1984 - 3 AZR 124/82 - BAGE 45, 222, 226 f. = AP BGB § 670 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 60, zu I 2 a der Gründe).
  • BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90

    Vorliegen einer unberechtigten Kündigung - Ausgleich der Differenz zwischen

    Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist jedoch allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (vgl. BAGE 45, 222, 226 f. s AP Nr. 22 zu § 670 BGB, zu II 2 a der Gründe; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 71 IV 13, S. 388).
  • LAG Nürnberg, 27.01.2000 - 5 Sa 440/99

    Haftung des Arbeitnehmers: zu wenig einbehaltene bzw. abgeführte Lohnsteuer -

    Hat sich ein Arbeitgeber von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme durch das Finanzamt und Nachzahlung der Lohnsteuer Erstattung vom Arbeitnehmer verlangen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.03.1984, 3 AZR 124/82 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB ).

    Macht der Arbeitgeber Steuererstattungsforderungen gegen den Arbeitnehmer geltend, weil er vom Finanzamt zur Haftung herangezogen worden ist, so beginnt die Ausschussfrist frühestens mit Erlaß des Haftungsbescheides und Abführung von Steuern (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.03.1984, 3 AZR 124/82 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB ).«.

  • ArbG Freiburg, 15.06.2004 - 4 Ca 40/04

    Steuererstattungsanspruch: Haftung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers; Umfang

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2010 - 11 Sa 496/09

    Steuererstattungsanspruch des Arbeitgebers - tarifliche Ausschlussfrist -

  • BFH, 30.05.1990 - I R 6/88

    Die Einnahme des ausländischen Unternehmers (§ 8 Abs. 1 EStG) liegt bei Anwendung

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 23 U 41/03

    Pflichten des Steuerberaters bei Lohnbuchhaltung

  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 417/90

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens -

  • LAG Köln, 06.02.1991 - 7 (6) Sa 441/90

    Unterbliebener Abzug; Gehaltszahlungen; Sozialversicherung;

  • LAG Sachsen, 21.03.2014 - 5 Sa 427/13

    Erstattungsanspruch der Arbeitgeberin für die Zahlung einer dem Arbeitnehmer

  • BAG, 23.07.1986 - 5 AZR 120/85

    Anspruch des Arbeitgebers auf Lohnsteuererstattung durch den Arbeitnehmer bei

  • BAG, 25.08.1992 - 9 AZR 274/91

    Rückgewähr überzahlten tariflichen Vorruhestandsgeldes - Vorliegen

  • LAG Köln, 22.03.2010 - 2 Sa 1463/09

    Tarifliche Verfallfrist im Kraftfahrtzeuggewerbe; unbegründete Erstattungsklage

  • ArbG Lörrach, 26.03.1999 - 1 Ca 346/98

    Herausgabeanspruch eines Versicherungsheftes der Zusatzversorgungskasse der

  • ArbG Dortmund, 18.04.2019 - 4 Ca 4344/18
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Rechtsprechung
   BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,185
BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82 (https://dejure.org/1984,185)
BAG, Entscheidung vom 07.06.1984 - 2 AZR 602/82 (https://dejure.org/1984,185)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 (https://dejure.org/1984,185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 46, 206
  • NJW 1985, 1238
  • ZIP 1984, 1517
  • MDR 1985, 258
  • NZA 1985, 121
  • BB 1984, 1163
  • BB 1985, 591
  • JR 1986, 44
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82
    Gesetz im materiellen Sinne (§ 1 Abs. 1 TVG) ist auch der normative Teil (§ 4 Abs. 1 TVG) von Tarifverträgen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: BAG 1, 258, 262 = AP Nr. 4 und BAG 11, 135 = AP Nr. 68, beide zu Art. 3 GG).
  • BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71

    Zusage einer höheren Vergütung - Nebenabrede - Arbeitsvertrag - Konstitutive

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82
    Mit dem Hinweis auf Art. 2 EGBGB hat das Bundesarbeitsgericht auch in ständiger Rechtsprechung die tarifvertragliche Schriftform als gesetzliche Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB behandelt (BAG Urteile vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 -, vom 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - und vom 18. Mai 1977 - 4 AZR 47/76 -, AP Nr. 1, 2 und 4 zu § 4 BAT).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbes. BAG 2, 214 = AP Nr. 4 und BAG Urteil vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 124/55 - AP Nr. 15 zu § 626 BGB; BAG 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) können auch betriebliche Gründe, wie die völlige oder teilweise Stillegung eines Betriebes beim Ausschluß der ordentlichen dann eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen, wenn für den unkündbaren Arbeitnehmer überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.
  • BAG, 09.02.1972 - 4 AZR 149/71

    Nebenabreden - Schriftliche Vereinbarung - Schriftform - Nörvenicherlasse -

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82
    Mit dem Hinweis auf Art. 2 EGBGB hat das Bundesarbeitsgericht auch in ständiger Rechtsprechung die tarifvertragliche Schriftform als gesetzliche Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB behandelt (BAG Urteile vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 -, vom 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - und vom 18. Mai 1977 - 4 AZR 47/76 -, AP Nr. 1, 2 und 4 zu § 4 BAT).
  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbes. BAG 2, 214 = AP Nr. 4 und BAG Urteil vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 124/55 - AP Nr. 15 zu § 626 BGB; BAG 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) können auch betriebliche Gründe, wie die völlige oder teilweise Stillegung eines Betriebes beim Ausschluß der ordentlichen dann eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen, wenn für den unkündbaren Arbeitnehmer überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.
  • BAG, 18.05.1977 - 4 AZR 47/76

    Pauschalierte Fliegerzulage - Tarifliche Nebenabrede - Gesetzliche Schriftform -

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82
    Mit dem Hinweis auf Art. 2 EGBGB hat das Bundesarbeitsgericht auch in ständiger Rechtsprechung die tarifvertragliche Schriftform als gesetzliche Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB behandelt (BAG Urteile vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 -, vom 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - und vom 18. Mai 1977 - 4 AZR 47/76 -, AP Nr. 1, 2 und 4 zu § 4 BAT).
  • BAG, 12.09.1974 - 2 AZR 535/73

    Auslegung - Tarifvertrag - Kündigung - Ordentliche Kündigung - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbes. BAG 2, 214 = AP Nr. 4 und BAG Urteil vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 124/55 - AP Nr. 15 zu § 626 BGB; BAG 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) können auch betriebliche Gründe, wie die völlige oder teilweise Stillegung eines Betriebes beim Ausschluß der ordentlichen dann eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen, wenn für den unkündbaren Arbeitnehmer überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.
  • BAG, 18.04.1967 - 1 ABR 10/66

    Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes - Formelle Rechtsnorm -

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82
    Ein erheblicher Teil des Schrifttums begründet seine Auffassung überhaupt nicht (so: Brill/Matthes/Oehmann, aaO, S. 22; Uhlenbruck, aaO, Rz 179 und Fn. 188; Rewolle, DB 1967, 1134 [BAG 18.04.1967 - 1 ABR 10/66]; Hess/Kropshofer, aaO, § 22 Rz 3; Kopp, aaO, Rz 26; Oehmann/Bürger/Matthes, aaO, Stichwort "Konkurs", Ziff. 2 a; Willemsen, AR-Blattei (D), Konkurs I, Übersicht 1 a).
  • BAG, 02.06.1961 - 1 AZR 573/59

    Tarifverträge - Grundsätze der Gesetzesauslegung - Wille vertragsschließender

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82
    Gesetz im materiellen Sinne (§ 1 Abs. 1 TVG) ist auch der normative Teil (§ 4 Abs. 1 TVG) von Tarifverträgen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: BAG 1, 258, 262 = AP Nr. 4 und BAG 11, 135 = AP Nr. 68, beide zu Art. 3 GG).
  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55

    Ordentliche Kündigung - Anderweite Unterbringung - Dringende betriebliche

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbes. BAG 2, 214 = AP Nr. 4 und BAG Urteil vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 124/55 - AP Nr. 15 zu § 626 BGB; BAG 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) können auch betriebliche Gründe, wie die völlige oder teilweise Stillegung eines Betriebes beim Ausschluß der ordentlichen dann eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen, wenn für den unkündbaren Arbeitnehmer überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.
  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
  • ArbG Wuppertal, 23.10.1975 - 2 Ca 3572/75
  • BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 15/22

    Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur

    Deshalb konnte das ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnis nach der Konkursordnung nur außerordentlich, ggf. unter Wahrung einer Auslauffrist, gekündigt werden (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 48, 220; 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - zu B II 6 der Gründe, BAGE 46, 206) .
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber (herrschende Meinung: BAG 30, 86, zu 5 der Gründe; Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 882/78 - n.v., zu 2 der Gründe; BAG Urteil vom 23. März 1984 - 7 AZR 409/82 - ZIP 1984, 1524, zu I 2 der Gründe; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Oktober 1982, BAG 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 2 a der Gründe, sowie Senatsurteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - ZIP 1984, 1517, zu B II 6 der Gründe; Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, Rz 98 bis 100; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 204; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 109; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 327; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand Februar 1984, § 1 Anm. 21 d).
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Die Bedenken, die der erkennende Senat im Urteil vom 7. Juni 1984 (- 2 AZR 602/82 - ZIP 1984, 1517, 1521 = NZA 1985, 121, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) gegen die Zulassung einer außerordentlichen Kündigung in derartigen Fällen geäußert hat, werden nicht aufrechterhalten.
  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89

    Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung -

    Nach der Entscheidung des BAG vom 7. Juni 1984 (BAGE 46, 206 = AP Nr. 5 zu § 22 KO) sind auch tarifvertragliche Kündigungsfristen gesetzliche Kündigungsfristen iS dieser Bestimmung (zum davon abweichenden Meinungsstand im Schrifttum vgl die Übersicht bei Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl § 22 RdNr 11).

    Soweit Tarifverträge Regelungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen, enthalten sie Rechtsnormen iS von § 1 Abs. 1TVG (BAGE 46, 206, 210, 213 = AP aaO).

    In seiner Entscheidung vom 7. Juni 1984 (BAGE 46, 206) wird für eine 1982 anläßlich einer Betriebsstillegung ausgesprochene Kündigung erklärt, daß in solchen Fällen in analoger Anwendung von§ 15 Abs. 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dem Arbeitgeber gegenüber sonst ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmern ein besonderes ordentliches Kündigungsrecht zustehe (aaO S 218).

  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 191/98

    Tarifliche Kündigungsfrist in Konkurs oder Insolvenz

    aa) Im Unterschied zur Regelung des § 22 KO, nach der die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten sind, und zur Rechtsprechung (Urteil des Zweiten Senats vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - BAGE 46, 206 = AP Nr. 5 zu § 22 KO), wonach die tarifvertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten sind, steht der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO dafür, daß die höchstens einzuhaltende Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende lex specialis im Konkurs- und Insolvenzfall ist.
  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 484/94

    Tarifliche Kündigungsfrist als gesetzliche Kündigungsfrist im Sinne von § 9 Abs.

    Soweit das Landesarbeitsgericht diesen Grundsatz daraus ableitet, daß nicht etwa nur der für die GesO nicht einschlägige § 2 EGKO, sondern auch Art. 2 EGBGB und § 12 EGZPO von einem materiellen Begriff des Gesetzes ausgehen, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. auch BAGE 46, 206 = AP Nr. 5 zu § 22 KO, m.w.N.).

    Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, daß schon der Gesetzgeber der DDR trotz der zu § 22 KO in der Literatur bestehenden Kontroverse und der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (BAGE 46, 206 = AP Nr. 5 zu § 22 KO) eine Differenzierung des Gesetzesbegriffs in der genannten Bestimmung der GesO nicht vorgenommen hat.

    Zu § 22 KO hat der Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1984 (BAGE 46, 206 = AP Nr. 5 zu § 22 KO) ausgeführt, der Gesetzgeber überlasse den Tarifvertragsparteien die Regelung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Kündigungsfristen ebenso wie hinsichtlich der Vergütungshöhe im Vertrauen darauf, daß auf diesem Weg ein auch für die Allgemeinheit interessengerechtes Ergebnis zustande komme, nur in den Fällen einer einzelvertraglichen Dispositionsmöglichkeit über die Kündigungsfristen bestehe die Gefahr der mißbräuchlichen Belastung der Masse mit Masseschulden; Tarifverträge würden ebensowenig wie gesetzliche Kündigungsvorschriften für den Fall des Konkurses aufgestellt und könnten deshalb auch nicht als verbindliche Regeln zu Lasten der nicht tarifgebundenen Gläubiger angesehen werden.

  • LAG Hamm, 04.04.2000 - 4 Sa 1220/99

    Betriebsbedingte Kündigung bei einer Betriebsveräußerung in der Insoklvenz

    Ist die Stillegungsabsicht nicht endgültig, so liegt nur eine rechtlich unerhebliche Betriebspause oder Betriebsunterbrechung vor, die nicht zur Kündigung berechtigt (BAG v. 07.06.1984 - 2 AZR 602/82, NZA 1985, 121 = ZIP 1984, 1517; BAG v. 19.06.1991 - 2 AZR 127/91, aaO.).

    Die gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen und -termine in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie der Aufhebung von Kündigungsbeschränkungen und -erschwerungen in § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt in der Konsequenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG v. 07.06.1984 - 2 AZR 602/82, NZA 1985, 121 = ZIP 1984, 1517; BAG v. 09.03.1995 - 2 AZR 484/94, KTS 1995, 726 = NZA 1996, 99 = ZIP 1995, 849 ), indem sie tarifliche und gesetzliche Kündigungsfristen und -termine gleichbehandelt, d.h. durch eine für alle Arbeitsverhältnisse - ob tarifgebunden oder nicht - geltende Höchstfrist und einen einheitlichen Kündigungstermin ersetzt (LAG Hamm v. 20.05.1999 - 4 Sa 1989/98, ZInsO 1999, 362, 363).

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher

    Die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1984 - 7 AZR 409/82 - ZIP 1984, 1524, zu I 2 der Gründe; BAGE 47, 13, 22 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B III 2 der Gründe; BAGE 46, 206, 217 = AP Nr. 5 zu § 22 KO, zu B II 6 der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • ArbG Berlin, 24.03.2016 - 28 Ca 283/16

    Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse

    nur BAG 7, 6.1984 - 2 AZR 602/82 - AP § 22 KO Nr. 5 = NZA 1985, 121 [B.II.6.]: "geradezu ein klassischer Fall eines berechtigten betrieblichen Erfordernisses"; s. aus neuerer Zeit statt vieler BAG 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477 [B.I.1.]: "Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber".S. nur BAG 7, 6.1984 - 2 AZR 602/82 - AP § 22 KO Nr. 5 = NZA 1985, 121 [B.II.6.]: "geradezu ein klassischer Fall eines berechtigten betrieblichen Erfordernisses"; s. aus neuerer Zeit statt vieler BAG 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477 [B.I.1.]: "Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber".

    59) S. nur BAG 7, 6.1984 - 2 AZR 602/82 - AP § 22 KO Nr. 5 = NZA 1985, 121 [B.II.6.]: "geradezu ein klassischer Fall eines berechtigten betrieblichen Erfordernisses"; s. aus neuerer Zeit statt vieler BAG 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477 [B.I.1.]: "Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber".

  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 276/87

    Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleich - Entlassung durch Ausscheiden von

    Die Stillegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber gehört gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (BAGE 46, 206, 217 = AP Nr. 5 zu § 22 K0, zu B II 6 der Gründe; BAGE 47, 13, 22 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B III 2 der Gründe).
  • BAG, 27.05.1993 - 2 AZR 601/92

    Ausbildungsverhältnis - Kündigung im Konkurs

  • LAG Hamm, 20.05.1999 - 4 Sa 1989/98

    Kündigung: Kündigungsfrist nach Tarifvertrag im Konkurs; Betriebsrat:

  • ArbG Berlin, 03.01.2014 - 28 Ca 19481/12

    Auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützte Kündigung

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2007 - 17 Sa 746/06

    Bestimmung des Umfangs einer geschuldeten Arbeitsleistung durch Abstellen auf die

  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13

    Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Vorrang der Änderungskündigung

  • LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 839/03

    Betriebsbedingte Kündigung im Zuge der Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes

  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1559/04

    Kein Abschluss eines Interessenausgleichs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

  • LAG Hamm, 20.07.2000 - 4 Sa 2148/99

    Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04

    Normale Darlegungs- und Beweistlast bei Nichtzustandekommen eines

  • LAG Düsseldorf, 09.01.1998 - 9 Sa 1639/97

    Kündigung: Kündigungsfrist - Insolvenzordnung - Tarifvertrag

  • BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei Betriebsübergang - Begründung der

  • LAG Hamm, 01.04.2004 - 4 Sa 1340/03

    Betriebsbedingte Kündigung und Betriebsratsanhörung in der Insolvenz

  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Revisionsbegründung bei nicht

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.1995 - 2 Sa 250/94

    Berechnung der Kündigungsfrist des Klägers; Vergleichbarkeit tarifvertraglicher

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.1995 - 2 Sa 251/94

    Streit um Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund fristgemäßer

  • LAG Hamm, 18.05.2000 - 4 Sa 2148/99

    Wirsamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsübergangs;

  • LAG Hamm, 24.02.2000 - 4 Sa 1731/99

    Uwirksamkeit der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen

  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84

    Ausnahme von tariflicher Unkündbarkeit bei Vorliegen eines Sozialplans

  • LAG Hamm, 16.03.2000 - 4 (19) Sa 746/99

    Interessenausgleich mit Namensliste im Verhältnis zu einzel- und

  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 756/98

    Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) - Nichteinhaltung einer

  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 68/98
  • LAG Hamm, 07.01.1999 - 4 Sa 2350/97

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung;

  • LAG Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 19 Sa 22/98

    Kündigung durch Insolvenzverwalter mit Dreimonatsfrist auch bei längeren

  • LAG Baden-Württemberg, 21.07.1998 - 14 Sa 43/98

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Gemeinschuldnerin durch den

  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 662/98

    Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs und in der Insolvenz - Rechtmäßigkeit der

  • LAG Berlin, 06.03.1995 - 7 Sa 93/94

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Produktionseinstellung bei

  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 663/98

    Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Konkursverwalter - Folge der

  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 775/98

    Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs und in der Insolvenz - Rechtmäßigkeit

  • LAG Berlin, 25.11.1991 - 9 Sa 57/91

    Arbeitsentgelt: Wechselschicht- bzw Schichtzulagen für teilzeitbeschäftigte

  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 69/98

    Ermittlung der maßgeblichen Kündigungsfrist im Konkurs - Ermittlung der

  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 701/98

    Maßgebliche Kündigungsfrist in der Insolvenz - Vorliegen einer unzulässigen

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 129/88
  • LAG Hamm, 21.03.2002 - 4 Sa 1746/01
  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 70/98
  • LAG Bremen, 19.03.1992 - 3 Sa 171/91

    Schlichtungsausschuß; Konkurs; Kündigungsfrist ; Ausbildungsverhältnis

  • OLG Hamm, 09.01.1998 - 29 U 90/97
  • LAG Sachsen, 16.12.1994 - 11 Sa 1156/94

    Dauer der Kündigungsfrist; Eigenständige Regelung über die Verlängerung der

  • LAG Hamm, 11.10.1995 - 2 Sa 287/95

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines altersgesicherten Arbeitnehmers bei

  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84

    Betriebsstillegung - Außerordentliche Kündigung - Normative Vorschift -

  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 735/85

    Kündigung wegen Betriebsstillegung eines Krankenhauses - Einbeziehung des

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.1995 - 1 Sa 330/94

    Strittige Länge der Kündigungsfrist; Einschlägigkeit des Rahmentarifvertrags für

  • ArbG Limburg, 02.07.1997 - 1 Ca 174/97

    Tarifvertraglich nicht fristgerechte Kündigung; Umdeutung der

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